Vertragsbedingungen
| Haus - Wissenswertes |
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Unsere Vertragsbedingungen Stand 2006 |
§ 1 Allgemeines
Unsere Vertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem wir üblicherweise mit unseren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Angebote bewirken keine Vorreservierung und sind bis zur Buchungsbestätigung unverbindlich.
Sondervereinbarungen sind möglich.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als unserer Vertragspartner gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt erst durch eine schriftliche Buchungsbestätigung durch uns zustande. Vorherige schriftlichen oder mündlichen Bestellung oder Reservierungen des Gastes ohne vorherige Kontaktaufnahme und eines Angebotes durch uns werden nur als Anfragen gewertet. Speziell bei Buchung von fremden Webseiten.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Wir können auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 16 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Wir haben das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10 Uhr freizumachen.
(6) Eine Verlängerung der Beherbergung durch welchen Grund auf immer kann nur erfolgen wenn die Zimmer oder Wohnungen nicht bereits anderweitig vergeben wurden.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein. Die Stornogebürhr beträgt ca. 80 % des Übernachtungentgeltes.
Im Falle das das Zimmer oder die Wohnung wieder vermietet werden kann entfällt der Stornobetrag.
Im Falle das das Zimmer oder die Wohnung zum Teil vermietet werden kann verringert sich entsprechend der Stornobetrag.
Im Falle das wir eine geforderte Kostenübernahme nicht fristgerecht erhalten ist der Beherbergungsvertrag nicht mehr gültig und die Anfallenden Entgelte sind auf Grund unserer aktuellen Preisliste zu entrichten.
(2) Wir haben das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sein denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er uns gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Wir bringen jedoch in Abzug, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(5) Uns obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
Liegen Umstände vor die dem Gast aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich machen, das Zimmer oder die Ferienwohnung in Anspruch zu nehmen (wie zB bei winterbedingten Straßensperren) wird für die Dauer der Sperre keine Stornoentgeld verrechnet. Ab dem Zeitpunkt einer möglichen Anreise hat der Gast für den noch verbleibenden Resturlaub das vereinbarte Entgeld zu leisten. Geleistete Anzahlungen sind Anteilsmäßig zurückzugeben.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Wir können dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf unsere Kosten.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast kann ab 8 Uhr anreisen und die Einrichtungen des Hauses im Rahmen seiner Buchung nutzen hat aber erst das Recht die gemieteten Räume ab 16 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. In der Regel stehen die Zimmer und Wohnungen ab 14 Uhr zur Verfügung.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Bei unserer Leistungsbereitschaft, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden nicht als Zahlung angenommen. Bei uns ist es nicht möglich bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. zu bezahlen.
(2) Gäste die Halb- oder Vollpension gebucht haben dürfen keine mitgebrachten Getränke während dieser Essenszeiten konsumieren.
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den uns oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung uns direkt in Anspruch zu nehmen.
(5) Verliert der Gast einen Haustürschlüssel sind wir berechtigt den notwendigen austausch der Zentralen-Schließanlage vorzunehmen. Die Kosten sind im vollen Umfang vom Gast zu tragen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht uns das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Wir haben zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so sind wir berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt unterliegt einer Absprache. Wir können diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Wir verpflichten uns, die vereinbarten Leistungen in entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Sonderleistungen , die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, stehen in der Zimmerinfomappe:
a) Sonderleistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, wie die Bereitstellung von Internetzugang , Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise sind Inklusiv der gesätzlichen MWST .
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Wir haften für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und uns oder unse Dienstnehmer ein Verschulden trifft. Wertsachen müssen uns übergeben werden.
(2) Haftung für persönlich übergebene Gegenstände. Darüber hinaus haften wir als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von EURO 500,--, sofern wir nicht beweisen, dass der Schaden weder durch uns oder einen unsere Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haften wir für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 250,--; es sei denn, daß wir diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen haen oder dass der schaden von uns selbst oder unsern Dienstnehmern verschuldet wurde und wir daher unbeschränkt hafteten. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht wenn sie von mir oder meiner Frau übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und vorhanderer, gültiger Tierhaftpflicht Versicherung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen Tiere nicht während der Essenszeiten mitgebracht werden und Aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung durch uns.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so sind wir berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Uns obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit uns. Anfallende Kosten und Schadenserastz sind von dem Rechtsnachfolger zu begleichen. Siehe §9 Abs. 1 und 2
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. So können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, sind wir berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Wir sind berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber uns und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so haben wir die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Wir haben folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist A-6391 Fieberbrunn Lindauweg 24.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag ist das Bezirksgericht in A 6370 Kitzbühel vereinbart,
(3) Dieser Vertrag unterliegt österreichtschem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ ) sowie UN-Kaufrecht
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitegen Unternehmergeschäft in A6370 Kitzbühel
(5) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
(6) der Gast hat als Verbraucher seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstat der EU (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, ist das für den Wohnsitz des Gastes für Klagen gegen den Gast örlich und sachlich zuständige Gericht ausschlißlich zuständig.
Frank Habel


